Allgemeine Beratungsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat, Auskünften, Projektierungen und Implementierungen durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
1.1.1. Strategisches Management, Unternehmensführung, Managementberatung
1.1.2. Social Business Consulting und Social Business Implementierung
1.1.3. Change Management
1.1.4. Organisationsberatung
1.1.5. Projektmanagement
1.1.6. Qualifizierungen und Training
1.2. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. GEGENSTAND, LEISTUNGSUMFANG

2.1. Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag.
2.2. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer erteilten Informationen und übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies Gegenstand des Auftrags ist. Die vom Auftraggeber angegebenen Tatsachen werden als richtig zu Grunde gelegt, soweit diese nicht offensichtlich nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft sind.
2.3. Gegenstand sämtlicher Tätigkeiten des Auftragnehmers ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. Die Tätigkeit wird nach den Grundsätzen einer gewissenhaften Berufsausübung ausgeführt. Die Ausübung der Tätigkeit gestaltet der Auftragnehmer nach freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen.
2.4. Der Auftragnehmer ist den Weisungen des Auftraggebers nicht unterworfen. Er kann Dritte mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragen.
2.5. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsdurchführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung entsprechend der vorliegenden Fakten wie¬derzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolge¬rungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik.

3. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

3.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen.
3.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, Informationen und Systeme unaufgefordert, unentgeltlich und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass dem Auftragnehmer noch eine angemessene Zeit zu deren Bearbeitung zur Verfügung steht. Die Unterlagen sind gegebenenfalls ständig zu aktualisieren.
3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Zustimmung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftrag die Einwilligung zur Weitergabe an Dritte ergibt.
3.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass alle dem Auftragnehmer gegenüber gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
3.5. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Voll¬ständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, ins-besondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
4.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhö¬hung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes ver¬einbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
4.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftrag¬nehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
4.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Pro-jektstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

5. TREUEPFLICHT

5.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
5.2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

6. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

6.1. Der Auftragnehmer verpflichten sich, über alle ihm während seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
6.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Dritte entsprechend Absatz 1 zum Stillschweigen zu verpflichtet, wenn diese im Rahmen des Auftrags zur Erledigung einzelner Tätigkeiten herangezogen werden.
6.3. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer von dieser Pflicht zuvor schriftlich befreit hat, er dazu gesetzlich verpflichtet ist oder soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist, wie z.B. zu Einhaltung von Informations- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

7. DATENSCHUTZ

7.1. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene und sonstige Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Falle der Verarbeitung der Daten durch Dritte hat der Auftragnehmer diese auf die Einhaltung der Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung (Auftragsdatenverarbeitung) zu verpflichten bzw. sicherzustellen, dass die Einhaltung dieser Vorgaben durch die beauftragten Dritten erfüllt wird.

8. NUTZUNGSRECHTE – SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

8.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftrag¬nehmer gefertigten Berichte, Präsentationen, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstel¬lungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbunde¬ne Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Ur¬heber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Punkt 8.1. eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnis¬sen.

9. VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich ver¬einbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auf¬tragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Die angegebenen Tagessätze basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche.
9.2. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die je¬weils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber bei Änderungen auszuhändigen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheb¬lich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
9.3. Bei kurzfristig durch den Auftraggeber abgesagten vereinbarten Tagesterminen gilt folgende Regelung: Erfolgt eine Absage weniger als 5 Werktage vorher werden 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. Bei einer Absage weniger als 2 Werktage vorher werden 80% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. Sind für den vereinbarten Termin auf Seiten des Auftragnehmers Auslagen (beispielsweise Reisekosten) angefallen, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.4. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
9.5. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamt¬schuldnerisch.

10. REISEKOSTENREGELUNG

10.1. Die Reisekosten sind in den Dienstleitungspreisen nicht enthalten und werden nach Aufwand verrechnet. Die Planung der Reisen wird im Zuge der Gesamtprojektplanung vorgenommen. Es gelten folgende Regelungen:
10.2. Verkehrsmittel
Der Auftraggeber ersetzt bei Benutzung (Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten):
- der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
- eines Flugzeuges: Flugkosten innerhalb Deutschlands Economy-Class ansonsten Business-Class
- eines Mietwagens: Mietwagenklasse: IWMR oder LDAR
- des eigenen Pkw: 0,50 € für jeden gefahrenen Kilometer
- Reisezeit wird als Arbeitszeit gewertet und mit einem Stundensatz von € 80,-- verrechnet. Abgerechnet werden Hin- und Rückfahrt
10.3. Übernachtungskosten
Übernachtungskosten fallen an:
- für Veranstaltungen an zusammenhängenden Tagen
- für Veranstaltungen an denen eine Anreise bzw. Abreise am gleichen Tag nicht zumutbar wäre (Reisezeit + Arbeitszeit vor Ort > 10 Stunden)
- nach Vereinbarung
10.4. Verpflegungskosten
Folgende Reise- und Verpflegungskosten werden gesondert verrechnet und genehmigungspflichtig vorgelegt:
- Verpflegungskosten für die Zeit außerhalb der normalen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08.00 bis 17.00 Uhr) des Auftragnehmers
- Außerordentliche Barauslagen, Spesen und Vergütungen
10.5. Zahlungsbedingungen
Die Reisekosten werden nach diesen Regelungen gesondert abgerechnet und sind ohne Abzüge innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.

11. MÄNGELBESEITIGUNG

11.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem ange-messenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Leistungserbringung.
11.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
11.3. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche gilt Punkt 12 Haftung

12. HAFTUNG

12.1. pt4s haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet pt4s nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten von pt4s.
12.3. In jedem Fall ist die Haftung von pt4s nach vorstehender Ziffer 2 der Höhe nach begrenzt auf die Deckungshöhe des bei pt4s bestehenden Versicherungsschutzes. Eine Bestätigung zum Umfang des Versicherungsschutzes ist auf der Webseite der pt4s veröffentlicht.
12.4. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12.5. Im Falle einer Inanspruchnahme von pt4s aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
12.6. Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass aktuelle Datensicherungen in geeigneter Form betrieben werden und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist.

13. HÖHERE GEWALT

13.1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

14. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNGSVERBOT

14.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
14.2. Der Auftraggeber darf gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit dies auf dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruht.
14.3. Der Auftraggeber darf gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der Auslagenersatz ist von der Aufrechnung ausgeschlossen
14.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

15. AUFBEWAHRUNG, UMGANG MIT UND RÜCKGABE VON UNTERLAGEN

15.1. Der Auftragnehmer verpflichten sich, alle ihm durch den Auftraggeber oder Dritte aus Anlass seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen (Handakte) ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass unberechtigte Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die Handakte ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer kann von den Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
15.2. Zur Handakte im vorgenannten Sinne gehören nicht der Briefwechsel, E-Mailverkehr sowie der direkte Informationsaustausch über alternative elektronische Plattformen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
15.3. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung und Herausgabe der Handakte erlischt fünf Jahre nach Beendigung dieses Vertrages. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen von sechs Monaten nicht nachkommt.
15.4. Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der Handakte oder sonstigen Unterlagen verweigern, soweit gegen den Auftraggeber noch Vergütungsansprüche oder andere Zahlungsansprüche aus dem Auftragsverhältnis bestehen. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

16. VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES

16.1. Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist oder der Vertrag nicht die Erbringung einer bestimmten Einzelleistung umfasst.
16.2. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit, den Abschluss eines Einzelauftrages oder durch Kündigung.
16.3. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

17. ABWICKLUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES NACH DESSEN BEENDIGUNG

17.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die ihm zumutbar und notwendig sind, um eventuelle Schäden für den Auftraggeber zu vermeiden. Daneben hat er den Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit zu informieren und Rechenschaft abzulegen.
17.2. Wegen der Rückgabe von Unterlagen/(Hand)Akten/Arbeitsergebnissen etc. gelten die unter Ziffern 14 und 15 niedergelegten Bestimmungen. Die Unterlagen etc. sind beim Auftragnehmer abzuholen.

18. VERGÜTUNGSANSPRÜCHE BEI VORZEITIGER BEENDIGUNG DES VERTRAGES

18.1. Der Auftragnehmer erhält eine dem Umfang seiner bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung, wenn der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung endet.

19. SONSTIGES

19.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
19.2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.3. Mündliche Nebenabreden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
19.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
19.5. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen, des Beratervertrages, des Preis-, Leistungsverzeichnisses unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung als verein¬bart, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich gleich ist. Im Falle einer Regelungslücke werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

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